Bei der BSA-Akademie wird auf Art und Schwere einer Behinderung Rücksicht genommen. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich können alle Lehrgangsteilnehmer stellen, die durch eine längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrer Aus- und Weiterbildung eingeschränkt sind. Hierzu zählen neben einer anerkannten Schwerbehinderung auch chronische und psychische Erkrankungen.
WICHTIG: Ein formloser schriftlicher Antrag muss frühzeitig d. h. vor Beginn des Lehrgangs oder des Prüfungsverfahrens eines Lehrgangs bei der pädagogischen Leitung der BSA-Akademie eingereicht werden. Sobald eine Prüfung absolviert und nicht bestanden oder ein schlechtes Ergebnis erzielt wurde, kann im Nachgang für diese Prüfung kein Antrag gestellt werden.
In dem formlosen schriftlichen Antrag ist es wichtig nachvollziehbar darzustellen, worin der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und der Erschwernis in der Aus- und Weiterbildung besteht und wie diese Erschwernis ausgeglichen werden kann.
Die geltend gemachten Nachteile und die gewünschten nachteilsausgleichenden Maßnahmen müssen ausführlich beschrieben werden. Dem Antrag sind aussagekräftige Belege beizulegen, so dass der Antrag nachvollziehbar ist. Beigelegt werden kann z. B. ein fach- oder amtsärztliches Attest, ein psychologisches Gutachten oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Die Anträge auf Nachteilsausgleich werden individuell geprüft und bei Annahme des Antrages dem Einzelfall angepasst. Sie haben keinen Anspruch auf eine spezifische Form der Ausgestaltung. Entscheidend ist, wie sich die Einschränkung auf den Lehrgang auswirkt. Die pädagogische Leitung der BSA-Akademie besitzt einen Ermessungsspielraum bei der Entscheidung.
Gerne berät Sie die BSA-Akademie und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.
BSA-Akademie
Pädagogische Leitung
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Tel.: +49 681 6855-0
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Ein Nachteilsausgleich ist eine „angemessene Vorkehrung“, wie sie von der UN-Behindertenrechtskonvention (§24 Abs. 5 UN-BRK) im Bildungsbereich vorgesehen ist. Es geht um die Sicherstellung der chancengleichen Teilhabe an Aus-, Fort- und Weiterbildung und Vermeidung von Diskriminierungen. Ein Nachteilsausgleich soll vorhandene Einschränkungen und Nachteile auf Grund von Behinderung oder chronischer Krankheit ausgleichen. Das bedeutet bei Prüfungsleistungen keine Vergünstigungen, Erleichterungen oder Vorteile, sondern ein Kompensieren des Nachteils.