BEM als Pflicht für Arbeitgeber

In der heutigen Arbeitswelt stehen Arbeitgeber vor vielfältigen Herausforderungen, insbesondere wenn es um die (Re-)Integration langfristig erkrankter oder behinderter Mitarbeiter geht. Um diesen Herausforderungen erfolgreich zu begegnen, ist ein strukturiertes und effektives Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unerlässlich.

Gesetzliche Vorgaben

Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX sind alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit, dazu verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass das BEM gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird und die BEM-berechtigte Person bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterstützt wird. Allerdings werden im Gesetz genaue Rollen zur Durchführung des Verfahrens nicht abschließend benannt und in vielen Unternehmen sowie öffentlichen Einrichtungen mangelt es an Qualifikationen und personellen Ressourcen.

Mitarbeiterqualifizierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben

Der Kompetenzerwerb aus den nebenberuflichen Lehrgängen „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ und „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ kann Abhilfe bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben schaffen. Die spezifisch qualifizierten Fachkräfte bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen und ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen. Wurde mit der BEM-berechtigten Person geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, kann das Unternehmen langfristig von gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern profitieren.

Lehrgangsvarianten

Sollten Sie sich für eine umfangreiche Qualifizierung und somit für die Absolvierung beider BEM-Lehrgänge bei der BSA-Akademie entscheiden, besteht die Möglichkeit einer verkürzten Präsenzphase bei dem zweiten Lehrgang auf 2 statt regulär 4 Tage. Damit sichern Sie sich einen Preisvorteil von 50 % auf den Lehrgang mit der verkürzen Präsenzphase, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge Sie die Lehrgänge absolvieren.

BSA-Qualifizierungsangebot im Bereich BEM

Um sich im Bereich Betriebliches Eingliederungsmanagement weiterzubilden, stehen Ihnen bei der BSA-Akademie mit dem Lehrgang „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Basisqualifikation und mit dem Lehrgang „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Aufbauqualifikation zur Auswahl.

Haben Sie bspw. die Basisqualifikation „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ bei der BSA-Akademie erfolgreich abgeschlossen, müssen Sie die ersten beiden Tage der Präsenzphase des Aufbaulehrgangs „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ nicht absolvieren. Diese verkürzte Präsenzphasenregelung greift auch, wenn Sie zuerst die Qualifikation „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ erfolgreich bei der BSA-Akademie absolviert haben und die Qualifikation „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ anschließen möchten. In diesem Fall beträgt die Dauer der Präsenzphase für den Lehrgang „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ ebenfalls nur 2 Tage.

Die Experten des BSA-Service-Center beraten Sie individuell und kostenfrei unter Tel.: +49 681 6855 143