Um was handelt es sich bei der Strahlenschutzverordnung?
Es handelt sich dabei um die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ (NiSV). Diese Verordnung sieht vor, dass nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen, im Rahmen gewerblicher oder sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen, nur Personen einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Was ist der Grund für die erforderliche Fachkunde?
Laut NiSV heißt es hierzu: „Die Fachkunde soll dazu befähigen, nichtionisierende Strahlung sicher am Menschen anwenden zu können. Darunter wird insbesondere die fachgerechte Bedienung der verwendeten Anlagen (Geräte, Einrichtungen oder Quellen) sowie die Vermeidung der mit der Anwendung verbundenen Risiken verstanden.“
Wie kann die erforderliche Fachkunde erworben werden?
Die Kompetenzen der „Fachkunde EMF“ können durch die Teilnahme an einer geeigneten Schulung erworben und durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung mit einem Zertifikat belegt werden. Um diese Fachkunde auf dem aktuellen Stand zu halten, ist alle fünf Jahre die Teilnahme an einer Fortbildung erforderlich. Um EMS-Trainerin oder -Trainer zu werden, bietet bspw. die BSA-Akademie eine solche Schulung mit den Lehrgängen „EMS-Trainer/in“ und „EMS-Trainer/in (hybrid)“ an, der die gesetzlich geforderten Fachkundekompetenzen bereits erfüllt. Die Zertifizierungsprüfung zum Nachweis der erforderlichen „Fachkunde EMF“ zur Stimulation erfolgt im Anschluss an den BSA-Lehrgang durch die Zertifizierungsstelle BSA-Zert.
Kann ich mich für den Lehrgang oder die Zertifizierung anmelden und später die Vorqualifikation nachweisen?
Nein, für die Anmeldung ist der Nachweis über eine entsprechend Vorqualifikation dringend erforderlich.
Warum muss ich einen „neuen“ Lehrgang besuchen, ich habe doch schon eine Qualifikation erworben?
Die NiSV schreibt genau vor, welche Inhalte in welchem Umfang auf welche Weise für die Fachkunde EMF zu vermitteln sind. Zudem muss zu den praktischen Übungseinheiten eine fachärztliche Aufsicht anwesend sein und es muss eine Prüfung bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle abgelegt werden. Für die Prüfung ist die Dauer, die Anzahl sowie die Art der Fragen und der Bewertungsspiegel genau vorgegeben. Vorab erworbene Qualifikationen erfüllen diese Vorgaben nicht. Aus diesem Grunde können vorab erworbene Lehrgänge nicht anerkannt werden.
Warum kann die „Systemschulung“ nicht als Vorqualifikation anerkannt werden?
Eine Voraussetzung für die Teilnahme an dem Fachkundemodul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleitung mit mind. 120 Lerneinheiten oder eine vergleichbaren Qualifikation mit mind. 120 Lerneinheiten. In der Regel erfüllen die Systemschulungen diese Vorgaben nicht.
Wenn die Systemschulung diese Vorgaben erfüllt und dies aus der ausgestellten Urkunde ersichtlich ist, ist eine Anerkennung als Vorqualifikation möglich.
Warum kann die jahrelange, praktische Trainingsbetreuung nicht als Vorqualifikation anerkannt werden?
Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung, die zum Erwerb der Fachkunde führt, ist das Absolvieren aller nach den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Lerneinheiten einer geeigneten Schulung. Die NiSV sieht eine Anerkennung vorhandener berufspraktischer Vorerfahrungen nicht vor.
Warum gibt es einen Lehrgang- und eine Zertifizierung – ich benötige doch nur den Fachkundenachweis?
Für den Fachkundenachweis sind zwei Systemebenen vorgesehen: Zum einen die Ebene der Akkreditierung zwischen der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und einer Personenzertifizierungsstelle, zum anderen die Ebene der Zertifizierung zwischen Personenzertifizierungsstelle und Lehrgangsteilnehmenden eines Schulungsträgers. Die Aufgabe des Schulungsträgers ist es, die laut der NiSV vorgegebenen Lehrinhalte zu vermitteln.
Die Aufgabe einer Personenzertifizierungsstelle ist es, Personen auf Antrag und gegen eine Gebühr den Erwerb der in der NiSV für bestimmte Anwendungen geforderten Fachkunde zu zertifizieren und die Konformitätsaussage über die Laufzeit der Zertifizierung angemessen zu überwachen. Zudem ist es die Aufgabe der Zertifizierungsstelle den Schulungsträger in Bezug auf die Vorgaben der NiSV zu überwachen. Das bedeutet, dass die Zertifizierungsstelle die laut NiSV vorgeschriebene Prüfung abnehmen muss und nicht der Schulungsanbieter. Somit ist die Zertifizierung untrennbar mit dem Lehrgang verbunden, wenn man den Fachkundenachweis erwerben möchte.
Weitere Fragen und Antworten unter www.bsa-zert.de/ems-faq
Beratungshotline Fachkunde EMF: +49 681 6855 210