BEM als Pflicht für Arbeitgeber
Gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX sind alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit, dazu verpflichtet, ein BEM durchzuführen, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass das BEM gemäß den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wird und die BEM-berechtigte Person bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung unterstützt wird. Allerdings werden im Gesetz genaue Rollen zur Durchführung des Verfahrens nicht abschließend benannt und in vielen Unternehmen mangelt es an Qualifikationen und personelle Ressourcen.
Mitarbeiterqualifizierung zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben
Der Kompetenzerwerb aus den neuen nebenberuflichen BSA-Lehrgängen „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ und „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)“ kann Abhilfe bei der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben schaffen. Die spezifisch qualifizierten Fachkräfte bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu erfüllen und ihre soziale Verantwortung wahrzunehmen. Wurde mit der BEM-berechtigten Person geklärt, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann, kann das Unternehmen langfristig von gesunden, motivierten und leistungsfähigen Mitarbeitern profitieren.
BSA-Qualifizierungsangebot im Bereich BEM
Um sich im Bereich Betriebliches Eingliederungsmanagement weiterzubilden, stehen ab sofort mit dem Lehrgang „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Basisqualifikation und mit dem Lehrgang „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ eine Aufbauqualifikation zur Auswahl.
Jetzt 20 Prozent Einführungsrabatt sichern
Haben Sie bspw. die Basisqualifikation „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ bei der BSA-Akademie erfolgreich abgeschlossen, müssen Sie die ersten beiden Tage der Präsenzphase des Aufbaulehrgangs „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ nicht absolvieren. Diese verkürzte Präsenzphasenregelung greift auch, wenn Sie zuerst die Qualifikation „Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ erfolgreich bei der BSA-Akademie absolviert haben und die Qualifikation „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ anschließen möchten. In diesem Fall beträgt die Dauer der Präsenzphase für den Lehrgang „Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement“ ebenfalls nur 2 Tage.
Sichern Sie sich bis zum 30. Juni 2024 einen Einführungsrabatt über 20 Prozent gegenüber den regulären Lehrgangsgebühren mit dem Rabattcode BEM2024.
Die Experten des BSA-Service-Center beraten Sie individuell und kostenfrei unter Tel.: +49 681 6855 143.
Mehr Informationen zu den Lehrgangsvarianten:
Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement
Prozessberater/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement (spez. 2 Tage)
Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement
Fallmanager/in für Betriebliches Eingliederungsmanagement (spez. 2 Tage)