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Eine Voraussetzung, um die Überbrückungshilfe III zu erhalten, ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich ist der jeweilige Vorjahresmonat. Eine Förderung kann für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Wer bereits die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten hat, ist für diesen Monat bzw. diese beiden Monate nicht antragsberechtigt.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind neben betrieblichen Fixkosten unter anderem auch die Anschaffung mobiler Luftfilteranlagen und die Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter/innen beispielsweise durch die BSA-Qualifikation "Hygienebeauftragte/r (BSA)" im Bereich Hygiene geschult haben oder eine Hygienezertifizierung durch die BSA-Zert vorgenommen haben, müssen sich zur Beantragung an einen prüfenden Dritten (z. B. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) wenden. Die Entscheidung über die Bewilligung ist Aufgabe der Bewilligungsstellen der Bundesländer.
Unternehmen, die bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten vorgenommen haben, können diese bis zu einer Höhe von 20.000 Euro pro Monat erstatten lassen (auch rückwirkend bis März 2020). Einmalig erstattungsfähig sind auch Investitionen in die Digitalisierung (z. B. der Aufbau eines Onlineshops) bis zu 20.000 Euro.
Weitere Infos: 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?
Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellenden einzureichen. Der Antrag kann ab sofort bis zum 31. August 2021 gestellt werden.