Insekten als Lebensmittel

Anfang des Jahres hat das Thema Insekten in der Nahrung große Aufmerksamkeit erhalten. Teilweise wurde sogar gewarnt, dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern demnächst überall Krabbeltiere im Essen begegnen würden. Aber was genau hat sich bei den gesetzlichen Vorgaben überhaupt geändert?

 

Insekten fallen unter die sogenannte "Novel-Food-Verordnung" der EU. Das bedeutet, sie müssen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen werden [1]. Die EFSA hat den Verzehr wissenschaftlich untersucht und als gesundheitlich unbedenklich eingestuft.

Bisher hat die Europäische Kommission vier Zulassungen für Insekten als „neuartige Lebensmittel“ erteilt: für den Mehlwurm (Tenebrio molitor), die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria), den Buffalowurm (die Larve des Getreideschimmelkäfers Alphitobius diaperionus) sowie die Hausgrille (Acheta domesticus) [2,3,4,5]. Seit Januar 2023 ist auch teilweise entfettetes Pulver aus der Hausgrille erlaubt. Dieses sog. „Insektenmehl“ darf entsprechend Nahrungsmitteln zugesetzt werden [6]. Das betrifft die Verwendung des Insektenpulvers in einer Vielzahl von Lebensmitteln, darunter Back- und Teigwaren wie Kekse oder Nudeln, Bier, Saucen, Kartoffelerzeugnisse, Pizza, Snacks wie Chips oder Cracker – und auch Fleischanaloge, also Fleischersatzprodukte. In welcher Menge sie in den verschiedenen Lebensmitteln eingesetzt werden dürfen, ist ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Gibt es eine Kennzeichnungspflicht?

Alle Lebensmittel, die Insekten(pulver) enthalten, müssen laut Verordnung entsprechend gekennzeichnet sein. Dabei muss nicht nur die lateinische, sondern auch die deutsche Bezeichnung sowie die verwendete Form angegeben werden. In der Zutatenliste könnte also beispielsweise stehen: „Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“.

Zusätzlich muss das Produkt mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Personen, die bekanntermaßen gegen Krebs- und Weichtiere sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Allergiehinweis muss außerdem in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste aufgeführt werden. Zudem fallen Lebensmittel, die Insekten enthalten, nach EU-Recht in die Kategorie der Produkte tierischen Ursprungs. Eine Kennzeichnung als vegetarisches Produkt ist daher nicht erlaubt. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den zuständigen Behörden der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten kontrolliert [1,6].

Auch wenn hierzulande Insekten eher selten auf dem Teller landen, in anderen Teilen der Welt gehören sie zum normalen Speiseplan. Laut Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) stellen Insekten eine nahrhafte und gesunde Proteinquelle dar. So könnten sie zukünftig auch bei uns als nachhaltigere Alternative zu konventionellen Nutztieren an Bedeutung gewinnen [7].

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Quellen:

  1. Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2015). Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
  2. Europäische Kommission (2021). Durchführungsverordnung (EU) 2021/882 der Kommission vom 1. Juni 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
  3. Europäische Kommission (2021). Durchführungsverordnung (EU) 2021/1975 der Kommission vom 12. November 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorener, getrockneter und pulverförmiger Locusta migratoria als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
  4. Europäische Kommission (2022). Durchführungsverordnung (EU) 2022/188 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
  5. Europäische Kommission (2023). Durchführungsverordnung (EU) 2023/58 der Kommission vom 5. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
  6. Europäische Kommission (2023). Durchführungsverordnung (EU) 2023/5 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
  7. ​Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organization of the United Nations [FAO]) (2021). Looking at edible insects from a food safety perspective. Challenges and opportunities for the sector. Rome